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BVerwG, 11.07.2019 - 3 B 50.18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- rewis.io
Entscheidung über einen Antrag auf Urteilsergänzung durch Gerichtsbescheid
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 4
Anspruch auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses um weitere Lärmschutzvorkehrungen; Errichtung einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn auf dem Flurgrundstück - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 18.09.2018 - 5 S 687/18
- BVerwG, 11.07.2019 - 3 B 50.18
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 22.07.2016 - 3 B 31.16
Begehren der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer …
Auszug aus BVerwG, 11.07.2019 - 3 B 50.18
Der Verwaltungsgerichtshof hat die auf Planergänzung gerichtete Klage - nach Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 3 B 31.16 - juris) - mit Urteil vom 23. November 2017 erneut abgewiesen.
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - 2 S 1592/19
Statthaftes Rechtsmittel bei einem ausnahmsweise durch Beschluss verworfenen …
Der Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 60,- EUR festgesetzt, denn dem Verfahren liegt das Begehren des Klägers auf Erlass von Gerichtskosten im Verfahren 1 S 1009/15 zugrunde, in dem gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine streitwertunabhängige Gerichtsgebühr in Höhe von 60,- EUR angesetzt wurde (vgl. zur Erforderlichkeit der Streitwertfestsetzung BVerwG, Beschluss vom 11.07.2019 - 3 B 50.18 - juris Rn. 14; Bay. VGH…, Beschluss vom 25.01.2019 - 22 ZB 18.774 - juris Rn. 27). - VG Augsburg, 27.06.2022 - Au 8 K 21.1830
Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen erkennungsdienstlicher Maßnahmen
Einer Zustimmung der Beteiligten bedarf es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2019 - 3 B 50.18 - juris Rn. 10). - VG Augsburg, 19.04.2022 - Au 8 K 20.1682
Kein Anspruch auf Corona-Pflegebonusrichtlinie für Pflegende in ambulanten …
Einer Zustimmung der Beteiligten bedarf es nicht (vgl. auch BVerwG, B.v. 11.7.2019 - 3 B 50.18 - juris Rn. 10).